Versicherungsentschädigung bei Land- und Forstwirtschaft
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die bisher strittige Frage, ob eine Entschädigung aus einer Schadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu erfassen ist.
Der Landwirt L (der Rechtsvorgänger des an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten) ermittelte den Gewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Durch einen Brand wurden Stall und Scheune vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür eine Entschädigung von 310.000 DM. In 1999 bis 2001 wurden die Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zum Jahresende 2001 veräußerte L den Grundbesitz mit den teilfertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber.
L erklärte für das Streitjahr 2001 neben laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung. Die Versicherungsentschädigung erfasste er dabei nicht. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Versicherungsentschädigung sei (abzüglich der Anwaltskosten) in den Aufgabegewinn einzubeziehen.
Das FG gab der Klage statt. Es ging davon aus, die Entschädigung sei nicht als Sondergewinn zu berücksichtigen. Sie sei bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit dem Grundbetrag (d.h. mit den pauschalen Hektarwerten) abgegolten.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Er entscheidet die Streitfrage mit dem FA dahin, dass die Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.
Nach der gesetzlichen Regelung sind Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen (§ 13a Abs. 6 Nr. 4 EStG). Der Gesetzgeber wollte damit (auch) die Gewinne, die durch die Bildung einer Rücklage zunächst der Versteuerung im Jahr seiner Entstehung entzogen wurden, berücksichtigen. Die Regelung ist im Grundsatz dahin auszulegen, dass der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, hier eines Gebäudes, infolge höherer Gewalt entstandene Gewinn in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist. Folglich sind unter den Tatbestand auch die entsprechenden Gewinne zu subsumieren, die die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt wurden.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Das FG hat noch festzustellen, in welcher Höhe und in welchem Veranlagungsjahr die Entschädigungszahlungen in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.
Hinweis
Die im Schrifttum kontrovers behandelte Frage ist damit entschieden. Die Argumentation des BFH überzeugt. Wenn Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind, wäre es nicht verständlich, vergleichbare Gewinne, für die keine Rücklage gebildet wurde, außer Betracht zu lassen.
Wie der BFH weiter ausführt, lässt sich der Gesetzesbegründung zwar entnehmen, dass Entschädigungen, die nicht im Rahmen des § 13a Abs. 6 EStG erfasst werden, mit dem Grundbetrag abgegolten seien. Unter "Entschädigungen" fallen jedoch nach Auffassung des BFH nicht die außerordentlichen Ersatzleistungen für ein infolge höherer Gewalt ausgeschiedenes Wirtschaftsgut, sondern die in landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig anzutreffenden Zählungen für Wirtschaftserschwernisse oder zur Förderung bestimmter agrarpolitischer Ziele. Die Auslegung des BFH steht daher mit den Gesetzesmaterialien in Einklang.
Urteil v. 25.9.2014, IV R 44/11, veröffentlicht am 19.11.2014
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