Steuerfreie Erstattungen schließen nur bei tatsächlicher Auszahlung den Werbungskostenabzug aus. Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ist mit dem Sachbezugswert anzusetzender Arbeitslohn.

Hintergrund

Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). Folgerichtig sind die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, sodass die entsprechenden Pauschbeträge nicht abgesetzt werden können (§ 3c Abs. 1 EStG). Zu entscheiden war, ob das auch dann gilt, wenn die Reisekosten dem Steuerpflichtigen nicht voll, sondern um den auf Grund der Gemeinschaftsverpflegung gekürzten Anteil ausgezahlt werden.

Der Soldat S unternahm eine 11-tägige Dienstreise, während der er an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnahm, für die ihm keine Kosten berechnet wurden. Der Arbeitgeber zahlte ihm daher nur das nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) geminderte Trennungsgeld aus, d.h. er behielt 90 % des Tagessatzes von 24 € ein und erstattete nur 2,40 E pro Tag. Dementsprechend kürzte das Finanzamt die von S geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um das ausgezahlte (gekürzte) Trennungsgeld, sondern auch um den auf Grund der Gemeinschaftsverpflegung einbehaltenen Anteil, sodass keine Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt wurden, da der Tagessatz nach dem BRKG und dem EStG jeweils 24 € beträgt. Das FG wies die Klage ab. 

Entscheidung

Der BFH widerspricht dieser Beurteilung. Er wiederholt zunächst den Grundsatz, dass die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig davon zustehen, ob dem Steuerpflichtigen überhaupt ein Aufwand entstanden ist. Sodann betont er, dass der Abzug als Werbungskosten nur insoweit ausgeschlossen ist, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich ausgezahlt hat. Den gesetzlichen Pauschalen (2 x 12 € für An- und Abreisetag, 9 x 24 € für die verbleibenden Tage) stehen somit steuerfreie Einnahmen von nur 26,40 € (2,40 x 11 Tage) gegenüber. Nur in dieser Höhe hat S steuerfreie Reisekostenvergütungen erhalten, die den geltend gemachten Werbungskostenabzug einschränken.

Auch die gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Denn die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern eine steuerpflichtige Einnahme.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss noch feststellen, ob der Arbeitgeber die Mahlzeitengestellung als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen oder evtl. selbst pauschal versteuert hat. Stellt das FG im zweiten Rechtsgang fest, dass S die Mahlzeiten noch versteuern muss, wären dafür die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde zu legen.

Urteil  v. 24.3.2011, VI R 11/10, veröffentlicht am 8.6.2011