Vermögensverfügungsbefugnis bei im Trust angelegten Vermögen
Angelegte Vermögen ist erbschaftsteuerpflichtig
Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Wenn der Errichter stirbt, gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. II R 13/19 anhängig.
Schleswig- Holsteinische FG, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 41/17
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