Vermittlung von Sportwetten an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges Unternehmen

Nach dem Urteil sind die im Zuge der Vermittlung von Sportwetten erbrachten Leistungen des inländischen Unternehmens in der Regel nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das andere Unternehmen, an das die Vermittlungsleistungen erbracht werden, seinen Sitz im EU-Ausland hat sowie von dort aus betrieben wird. Dann sei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen.
Hessisches FG, Urteil v. 20.7.2015, 6 K 2429/11
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