Verlustverrechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft "über die Grenze"
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Berücksichtigung der Verluste der französischen Tochtergesellschaft bei der deutschen Muttergesellschaft sei europarechtlich geboten. Nach deutschem Recht ist eine interpersonelle Verlustverrechnung nur unter den Voraussetzungen von §§ 14 ff. KStG möglich. Diese Voraussetzungen erfüllt die französische Tochtergesellschaft allerdings nicht.
Verlustverrechnungen bei Organschaften
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Niederlassungsfreiheit durch die §§ 14 ff. KStG beschränkt wird. Sie verwies auf EuGH-Entscheidungen, nach denen die Berücksichtigung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft geboten sei, wenn feststehe, dass die Tochtergesellschaft die von ihr erwirtschafteten Verluste weder in der Vergangenheit habe steuerlich nutzen können, noch in der Zukunft dazu in der Lage sein werde, die Verluste also in diesem Sinne "final" seien. Das FG entschied jedoch zuungunsten der Klägerin.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 13.3.2019, 1 K 218/15, Revision beim BFH unter Az. I R 26/19, , veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2019
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