Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG
Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer Gesellschaft. Ab 2005 erwirtschaftete diese zunächst Verluste. Dies war auch in Prospektangaben durchaus prognostiziert. Jedoch wurden auch später – entgegen der Prognosen – ab 2012 keine Gewinne erzielt. Die Gesellschaft wurde liquidiert.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei § 15b EStG
Fraglich war nun die Anwendung des § 15b EStG. Der Kläger verwies zunächst auf die bei Einführung von § 15b EStG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel bzgl. der rückwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs "modellhafte Gestaltung". Später hielt er hieran jedoch nicht mehr fest. Er vertrat die Auffassung, die Regelung sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Betätigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv würden. Seiner Ansicht nach bedürfe es in diesem Fall der Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlusts.
Das Verfahren ruhte im Hinblick auf die Revision (BFH Urteil vom 22.12.2018 - IV R 2/16). Diese Klage wurde jedoch ohne Klärung in der Sache als unzulässig abgewiesen. Das FG Hamburg wies den aktuellen Urteilsfall ab. Das Gericht sieht keine verfassungsrechtliche Zweifel. Höchstrichterlich wurde noch nicht zur Frage der Verfassungswidrigkeit bei Definitivwerden der Verluste entschieden. Das FG Hamburg war nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt, weshalb es keine Vorlage an das BVerfG gab. Doch auch die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
FG Hamburg Urteil vom 20.02.2020 - 2 K 293/15 (veröffentlicht mit Newsletter 2/2020 des FG Hamburg)
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