Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig
Hintergrund: Kinderfreibetrag und Familienleistungsausgleich
Die Entscheidung betrifft § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in der 2014 geltenden Fassung. Der Kinderfreibetrag ist Teil des Familienleistungsausgleichs, der das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freistellen soll. Im Jahr 2014 betrug der Kinderfreibetrag 4.368 EUR pro Kind. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der 2.640 EUR betrug. Eltern können entweder Kindergeld erhalten oder die Freibeträge bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen lassen, je nachdem, was für sie günstiger ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine alleinerziehende Mutter, hielt die Höhe des Kinderfreibetrags für verfassungswidrig. Sie legte Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein, der jedoch erfolglos blieb. Das Niedersächsische FG legte daraufhin die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vor.
BVerfG: Mangelnde Begründung des FG
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage für unzulässig. Die Begründung des vorlegenden Gerichts erfülle nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Norm. Es fehle an einer sorgfältigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.
Das Niedersächsische FG Gericht hatte eine Argumentation auf den Neunten Existenzminimumbericht der Bundesregierung gestützt, der eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 4.440 EUR für 2014 empfohlen hatte. Das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass nicht erörtert wurdet, warum dieser Bericht maßgeblich sein sollte. Die Existenzminimumberichte dienen als Erkenntnisquelle, seien jedoch nicht bindend für die gesetzliche Festlegung des Freibetrags.
Das FG habe habe den altersunabhängigen Durchschnittsbetrag des Kinderfreibetrags kritisiert, ohne sich ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH auseinanderzusetzen. Eine sorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung habe nicht stattgefunden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026