Veräußerungsverluste bei einem Steuerstundungsmodell
Finanzamt behandelt Veräußerungsverlust als (nur) verrechenbaren Verlust
An einer Personengesellschaft, die unstrittig als Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG anzusehen ist, beteiligten sich mehrere Kommanditisten. Nachdem die Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck geändert hatte, veräußerten zwei Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile. Einer dieser Kommanditisten veräußerte seinen Gesellschaftsanteil i. H. v. 10.000 EUR für 1.500 EUR und erlitt somit einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt behandelte neben den laufenden Verlusten aus der Beteiligung auch diesen Veräußerungsverlust als verrechenbaren Verlust i. S. d. § 15b EStG.
FG hält einschränkende Auslegung des Wortlauts für geboten
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Dem Wortlaut der Norm folgend erfasse § 15b Abs. 1 EStG zwar auch Totalverluste und mithin auch Veräußerungsverluste. Es sei aber – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – eine einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion) des Wortlauts der Norm geboten, soweit ein Stpfl. bei Ausscheiden aus der jeweiligen Einkunftsquelle (Steuerstundungsmodell) einen Veräußerungsverlust tatsächlich wirtschaftlich erleidet. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend soll § 15b EStG nur ein begrenztes Abzugsverbot enthalten, nämlich nur eine Verlustverrechnung gegen spätere Gewinne aus derselben Einkunftsquelle ermöglichen. Soweit sich ein Steuerpflichtige jedoch an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteilige, sei kein Grund ersichtlich, Totalverluste zwar als verrechenbar i. S. d. § 15b EStG festzustellen, hierdurch aber faktisch ein finales Abzugsverbot festzuschreiben. Das Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft beende jede Möglichkeit eines späteren Verlustausgleichs. In Höhe der nur als verrechenbar festgestellten Verluste ergebe sich auf Grund des Ausscheidens ein Definitiveffekt.
Einschränkung gilt nicht für laufende Verluste
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass der im Streitfall angefallene Veräußerungsverlust nicht nur als verrechenbar festgestellt werden kann, weil er zu einer Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen geführt hat. Hinsichtlich der laufenden Verluste hält das Finanzgericht dagegen eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG trotz des Ausscheidens nicht für erforderlich. Die Verluste hätten sich bereits im Kapital des Steuerpflichtigen niedergeschlagen und werden damit im Ergebnis durch die Ermittlung des Veräußerungsverlustes ausgeglichen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.12.2015, 6 K 6215/12, Haufe Index 9041262
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026