Unmöglichkeit der Übermittlung der Klage über das beSt

Ist eine Übermittlung der Klageschrift aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nach § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dies gilt nach einem Urteil des FG München allerdings nur bei technischen Problemen im Rahmen des aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).

Klage per Fax erhoben

Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Einspruchsentscheidung, welche in der Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf § 52a FGO und § 52d FGO enthielt, am 20.9.2023 Klage per Fax erhoben.

Hinweis des FG

Das FG wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass eine Klageschrift, die durch eine nach der FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe, eingereicht würde, als elektronisches Dokument zu übermitteln sei. Ein Dokument, das als Telefax übermittelt werde, gelte prozessrechtlich als nicht eingereicht.

Einrichtung des beSt zunächst gescheitert

Der Prozessbevollmächtigte trug in einem wiederum per Fax eingereichten Schriftsatz vor, dass sein beSt erst am 14.12.2023 aktiviert worden sei. Dessen Einrichtung durch die Bundessteuerberaterkammer sei zunächst gescheitert, da er als Legitimation seinen Reisepass vorgelegt habe und dieser nicht ausgereicht habe, sein beSt einzurichten. Da er keinen Personalausweis besessen habe, habe er diesen zunächst bei der Gemeinde beantragen müssen. Dieser sei ihm im Dezember 2023 ausgehändigt worden. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.

FG München: Klage unzulässig

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, da der Verstoß gegen § 52d FGO zur Unwirksamkeit der Klageschrift führt und damit die Wahrung der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO ausschließt.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers stand spätestens seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung", zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war. Ob dem jeweiligen Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden "technischen Einrichtungen" zur Verfügung standen und das beSt von diesem tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.

Ersatzeinreichungsmöglichkeit greift nicht

Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt.

Bei Verzögerungen der Einrichtung des beSt handelt es sich hingegen um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar.

Eine vorübergehende technische Störung ist ferner nicht gegeben, wenn – wie vorliegend – ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg eingerichtet war, aber noch nicht aktiviert wurde und die Ursache dafür in der Verantwortungssphäre des Prozessbevollmächtigten lag.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das letzte Wort in dieser Sache wird jetzt der BFH haben, denn der Prozessbevollmächtigte hat gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt (Az beim BFH VI R 24/24). Der BFH hatte die Revision aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen.

FG München, Urteil v. 22.2.2024, 11 K 1833/23


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