Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei cum/ex-Geschäften
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Zurechnung von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien bei Wertpapiererwerbern im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückkauf im Rahmen sog. cum/ex-Trades. Es geht um den Handel von Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, wobei die doppelte/mehrfache Anrechnung von (nur einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in Betracht kommt. Die Entscheidung ist zur Rechtslage vor 2012 ergangen.
Die X-GmbH erwarb in 2008 von einem in London ansässigen Broker jeweils vor dem Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien eines inländischen Unternehmens ("cum Dividende") im außerbörslichen Handel (OTC, over the counter). Die Lieferung erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividendenanspruch. Grund für die Lieferung "ex" Dividende ist, dass die AG inzwischen die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber noch nicht dem Erwerber, sondern dem bisherigen rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als "Ersatz" für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun "ex" Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht möglicherweise - neben dem rechtlichen Eigentümer - auch ihm der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.
Die X-GmbH überließ die Aktien der B-Bank darlehensweise mittels Wertpapierleihe und übertrug ihr entsprechend das Eigentum. Zur Kurssicherung wurden (Total-Return-)Swapgeschäfte abgeschlossen, nach denen Wertsteigerungen die GmbH schuldete und Wertverluste B ausgleichen sollte. Zugleich waren 95 % der Dividenden an B abzuführen.
Mit ihrer KSt-Erklärung beantragte die X-GmbH die Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die X-GmbH sei zu den Dividendenstichtagen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, sodass ihr die Dividendenzahlungen steuerlich nicht zugerechnet werden könnten. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Auch die Revision blieb in der Sache ohne Erfolg.
Den Wertpapiergeschäften liegt hier, unabhängig davon, ob ein Inhaberkauf oder ein Leerverkauf vorliegt, ein von der B initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept zugrunde, das dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum durch die X-GmbH vor dem Dividendenstichtag oder zu einem späteren Zeitpunkt von vornherein entgegensteht. Die Wertpapiererwerbe standen im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf. Eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die X-GmbH war ausgeschlossen. Es liegt ein bloßer Durchgangserwerb vor.
Wirtschaftliches Eigentum wird vom BFH für den Fall verneint, dass auf der Grundlage eines konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts
- das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert,
- der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut mittels Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und
- er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt.
In einem solchen Fall, wie er hier vorliegt, erzielt der Erwerber (X-GmbH) aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der Kapitalertragsteuer.
Gleichwohl hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat noch Unklarheiten über weitere Einkünfte der X-GmbH zu klären.
Hinweis
Bis die Regeln ab 2012 geändert wurden sollen derartige Transaktionen für den Fiskus zu einem Verlust im zweistelligen Milliardenbereich geführt haben.
Der BFH stellt entscheidend auf die Zusammenschau der verwirklichten Abläufe hin und hebt jedoch deutlich hervor, dass - bei isolierter Betrachtung - die einzelnen Komponenten der unauflösbaren Gesamtkonzeption den Erwerb wirtschaftlichen Eigentumes nicht gefährdet hätten. Dies gilt insbesondere für den Umstand der Fremdfinanzierung durch B und auch dafür, dass die X-GmbH die Aktien "ex Dividende" kurze Zeit später wieder an die A-Bank veräußert hat. In entsprechenden anderen Konstellationen könnten cum/ex-Geschäfte daher gesetzlich zulässig gewesen sein.
Urteil v. 16.4.2014, I R 2/12, veröffentlicht am 8.10.2014
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