Teilwertberechnung bei Pensionsalter mit 65 Jahren

Wurde einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits vor 2008 eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr erteilt, bleibt diese Altersgrenze für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung maßgebend.

Hintergrund

Eine GmbH hatte ihren beiden mit 50 % beteiligten Geschäftsführern in 1998 jeweils eine Pensionszusage ab Vollendung des 65. Lebensjahrs erteilt. In der Bilanz zum 31.12.2010 wurde eine Rückstellung i. H. d. versicherungsmathematischen Teilwerts auf Basis eines geburtsjahrabhängigen Pensionsalters von 66 bzw. 67 Jahren passiviert und vom Finanzamt so anerkannt. Mit Einspruch machte die GmbH vergeblich geltend, dass der Teilwert der Pensionsrückstellung nach dem vereinbarten Pensionsalter mit 65 Jahren zu berechnen sei.

Entscheidung

Das FG entspricht dem Antrag der GmbH. Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG ist auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern weiterhin das jeweilige vertraglich vorgesehene Pensionsalter maßgebend. Das FG spricht sich damit gegen die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR 2008 aus, wonach ein geburtsjahrabhängiges höheres Pensionsalter analog dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zugrunde zu legen sei.

Da in der Pensionszusage klar und eindeutig das 65. Lebensjahr als Beginn der Altersversorgung genannt ist, bleibt diese Altersgrenze für die Teilwertermittlung maßgebend. In dieser Vereinbarung ist auch keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen; die Pensionszusage hält den Fremdvergleichsgrundsätzen stand.

Hinweis

Das FG München liegt auf einer Linie mit dem Hessischen FG (Urteil v. 22.05.2013, 4 K 3070/11). Da in der Zusage die Regelaltersgrenze fest geregelt und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig gemacht war, ist zu erwarten, dass die Entscheidung des FG in der zugelassenen Revision vor dem BFH Bestand haben wird. Für Neuzusagen sollten jedoch die neuen Regelaltersgrenzen nicht nur bei der Teilwertberechnung beachtet werden.

FG München, Urteil v. 25.11.2013, 7 K 1542/12