Keine tatsächliche Verständigung über Hinterziehungszinsen
In dem Urteilsfall betreibt der Kläger einen Gebrauchtwagenhandel. Die Steuerfahndung hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige Steuern hinterzogen hat. Allerdings konnte die exakte Höhe der Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden. Der Unternehmer und das Finanzamt einigten sich mittels einer sog. tatsächlichen Verständigung (vgl. hierzu Haufe Index 1379161), dass nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne entsprechend um die vereinbarten Beträge zu erhöhen seien. Es ging dabei um rund 100.000 EUR pro Jahr. Diese Vereinbarung wurde schriftlich dokumentiert. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide wurden geändert. Anschließend setzte das Finanzamt noch rund 9.800 EUR Hinterziehungszinsen fest.
Damit war der Unternehmer nicht einverstanden, da er die Auffassung vertrat, im Rahmen der tatsächlichen Verständigung sei ein Zahlungsbetrag festgelegt worden, der auch die Hinterziehungszinsen habe beinhalten sollen.
Hinterziehungszinsen waren nicht Teil der Vereinbarung
Das FG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts enthält die schriftlich abgefasste tatsächliche Verständigung keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen. Eine wie auch immer geartete mündliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen führt das FG aus: "Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung – die hier aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide feststehe – zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden müssten, ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei daher einer Einigung nicht zugänglich."
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.4.2018, 6 K 2254/17, veröffentlicht mit Pressemeldung v. 1.6.2018
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