Ein Syndikussteuerberater, der in einem gewerblichen Unternehmen auch eine Organfunktion wahrnimmt, übt eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit aus.

Hintergrund:

Der Kläger ist zum Steuerberater bestellt und zugleich Geschäftsführer der A GmbH und B Verwaltungs GmbH. Nachdem die zuständige Steuerberaterkammer hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat sie die Bestellung des Klägers als Steuerberater unter Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG widerrufen. Nach Ansicht der Steuerberaterkammer liegt der Ausnahmetatbestand des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG – Tätigkeit als sog. Syndikussteuerberater – nicht vor.

Entscheidung:

Das FG hat entschieden, dass die Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist. Als eine mit dem Beruf nicht vereinbare Tätigkeit gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Hierzu zählt auch die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblich tätigen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt. Die Übernahme einer Organfunktion in einer gewerblich tätigen GmbH ist deshalb auch mit der Tätigkeit als Syndikussteuerberater (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG) nicht vereinbar.

Die Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 57 Abs. 4 Nr. 1 und 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG sind zudem verfassungsgemäß. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 StBerG grundsätzlich nicht gegen die in Art. 12 GG garantierte Freiheit der Berufswahl und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.

(FG Köln, Urteil v. 18.5.2011, 2 K 1765/09)

Praxishinweis:

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) findet sich hingegen kein Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind. Deshalb ist die Rechtsprechung des BVerfG zum Nebenberuf von Rechtsanwälten auf das StBerG nicht übertragbar, weil § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG und § 7 Nr. 8 BRAO einen unterschiedlichen Regelungsgehalt haben. Zudem unterscheiden sich auch die Berufsbilder von Rechtsanwälten und Steuerberatern in nicht unerheblicher Weise.