Stornokosten für geplante Skifreizeit als Werbungskosten
Sachverhalt:
Der (teils variabel vergütete) Chefarzt einer kardiologischen Klinik lud das gesamte Klinikpersonal alljährlich zu einer Skifreizeit ein und trug die anfallenden Kosten. Nachdem der Ausflug im Jahr 2007 aus Termin- und Witterungsgründen abgesagt worden war, leistete der Chefarzt an den Reiseveranstalter eine Ausfallentschädigung von 882 Euro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und stufte sie stattdessen als typische Aufwendungen der (privaten) Lebensführung ein. Dagegen trug der Chefarzt vor, dass er aufgrund seiner variablen Bezüge auf den besonderen persönlichen Einsatz seiner Mitarbeiter angewiesen sei und der Skiurlaub eine „Motivationsfreizeit“ sei.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied, dass der Arzt die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen darf. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH muss anhand einer einzelfallabhängigen Gesamtschau aller Umstände entschieden werden, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind oder für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verausgabt wurden. Die Skifreizeit im Urteilsfall war nach dieser Gesamtwürdigung ausschließlich durch die nichtselbstständige Tätigkeit des Chefarztes veranlasst. Der Ausflug beruhte nicht auf einem herausgehobenen persönlichen Ereignis des Arztes, sondern wurde allein veranstaltet, um die Mitarbeiter zur weiteren Leistungsbereitschaft zu motivieren und somit um die variablen Bezüge des Chefarztes zu erhalten bzw. zu steigern. Die berufliche Veranlassung der Reise wurde auch durch den Umstand gestützt, dass an der Skifreizeit keine Angehörigen und Freunde des Chefarztes bzw. der Mitarbeiter teilnahmen. Dem stand nicht entgegen, dass der Arzt quasi als Gastgeber auftrat, der Ausflug in ein touristisches Skigebiet führte und das Reiseprogramm private Lebensführungsinteressen wie Skifahren und Wandern ansprach; trotz dieser Umstände hatte die Veranstaltung nach Auffassung des Finanzgerichts nicht den Charakter einer privaten Veranstaltung.
Praxishinweis:
Ferner erachtete das Finanzgericht die Abzugsbeschränkung für Geschenke nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen einer teleologisch-systematischen Reduktion vorliegend nicht für anwendbar. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Thüringer FG, Urteil v. 13.10.2013, 3 K 306/12, Haufe Index 7436562
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026