Stornokosten für geplante Skifreizeit als Werbungskosten
Sachverhalt:
Der (teils variabel vergütete) Chefarzt einer kardiologischen Klinik lud das gesamte Klinikpersonal alljährlich zu einer Skifreizeit ein und trug die anfallenden Kosten. Nachdem der Ausflug im Jahr 2007 aus Termin- und Witterungsgründen abgesagt worden war, leistete der Chefarzt an den Reiseveranstalter eine Ausfallentschädigung von 882 Euro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und stufte sie stattdessen als typische Aufwendungen der (privaten) Lebensführung ein. Dagegen trug der Chefarzt vor, dass er aufgrund seiner variablen Bezüge auf den besonderen persönlichen Einsatz seiner Mitarbeiter angewiesen sei und der Skiurlaub eine „Motivationsfreizeit“ sei.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied, dass der Arzt die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen darf. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH muss anhand einer einzelfallabhängigen Gesamtschau aller Umstände entschieden werden, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind oder für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verausgabt wurden. Die Skifreizeit im Urteilsfall war nach dieser Gesamtwürdigung ausschließlich durch die nichtselbstständige Tätigkeit des Chefarztes veranlasst. Der Ausflug beruhte nicht auf einem herausgehobenen persönlichen Ereignis des Arztes, sondern wurde allein veranstaltet, um die Mitarbeiter zur weiteren Leistungsbereitschaft zu motivieren und somit um die variablen Bezüge des Chefarztes zu erhalten bzw. zu steigern. Die berufliche Veranlassung der Reise wurde auch durch den Umstand gestützt, dass an der Skifreizeit keine Angehörigen und Freunde des Chefarztes bzw. der Mitarbeiter teilnahmen. Dem stand nicht entgegen, dass der Arzt quasi als Gastgeber auftrat, der Ausflug in ein touristisches Skigebiet führte und das Reiseprogramm private Lebensführungsinteressen wie Skifahren und Wandern ansprach; trotz dieser Umstände hatte die Veranstaltung nach Auffassung des Finanzgerichts nicht den Charakter einer privaten Veranstaltung.
Praxishinweis:
Ferner erachtete das Finanzgericht die Abzugsbeschränkung für Geschenke nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen einer teleologisch-systematischen Reduktion vorliegend nicht für anwendbar. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Thüringer FG, Urteil v. 13.10.2013, 3 K 306/12, Haufe Index 7436562
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