Steuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining
Der klagende gemeinnützige Verein führt diverse Sicherheitstrainings für Pkw und Motorräder durch. Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes … und des Landkreises … ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein ist eine anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung von Versverkehrsunfällen betreffen, Stellung. Gewinn wird nicht erstrebt, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22a UStG nicht und unterwarf die Umsätze aus dem Sicherheitstraining dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7%. Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining, die nicht speziell der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienten, seien keine ihrer Art nach gemäß § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 22 a UStG steuerfreien Bildungsleistungen. Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein und unterfällt damit nach Auffassung des Finanzgerichts dem Kreis der nach § 4 Nr. 22a UStG begünstigten Steuersubjekte.
Umfang der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22a UStG
Nach § 4 Nr. 22a UStG sind Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art umsatzsteuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Die Fahrsicherheitstrainings stellen Kurse belehrender Art dar, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln. In der Satzung des Klägers ist schließlich ausdrücklich festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebt und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf. Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 22a UStG erfüllt.
Der Verein kann sich auf die günstigere nationale Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG berufen
Entgegen der Auffassung des Finanzamts enthält der Wortlaut des § 4 Nr. 22a UStG keinen Ansatzpunkt dafür, die Steuerbefreiung allein auf erzieherische und berufsbezogene Veranstaltungen i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu beschränken. Die Grenzen einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung würden überschritten, sofern man bei der Auslegung des § 4 Nr. 22a UStG dessen Wortlaut durch den Text des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ersetzen würde. Vielmehr kann sich der Verein hier auf die für ihn günstigere nationale Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG berufen.
Einnahmen aus der Vermietung des Rettungssimulators sind jedoch steuerpflichtig
Die Einnahmen aus der Vermietung des Rettungssimulators an Autohäuser sind umsatzsteuerpflichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts unterliegen sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Gegen das Finanzgerichtsurteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH V R 26/18).
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2018, 5 K 250/16, Haufe Index 12466869
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