Steuerberaterprüfung: Mittelbare berufspraktische Tätigkeit reicht nicht für Zulassung (FG)
Hintergrund:
Die Klägerin beantragte die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und legte als Nachweis für die berufspraktische Tätigkeit eine Arbeitgeberbescheinigung des Buchführungsbüros T vor. T führte aufgrund eines „Vertrags über freie Mitarbeit“ Hilfsarbeiten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für die Steuerberaterin S durch.
Nach Beanstandung der Bescheinigung durch die Steuerberaterkammer reichte die Klägerin eine Bestätigung der S nach, wonach sie zwar formal für T als Angestellte gearbeitet habe. Tatsächlich sei sie aber mittelbar als freie Mitarbeiterin für S tätig gewesen. Die Übertragung von Aufgaben an die Klägerin als Angestellte von T durch S sei jederzeit möglich gewesen.
Entscheidung:
Das FG entscheidet, dass die Steuerberaterkammer die Klägerin zu Recht nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen hat. Bei der Prüfung, ob eine Person in ausreichendem Maße auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist, können bei einer freien Mitarbeit nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die für einen Berufsträger i. S. d. § 3 StBerG ausgeübt werden, sofern der Berufsträger die Tätigkeit überwacht und hierfür im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt. Das Tätigwerden eines Prüfungsbewerbers für ein Steuerberatungsbüro ohne unmittelbare vertragliche Beziehung reicht hierfür nicht aus.
Zwar bestanden gewisse Einwirkungsmöglichkeiten der S auf die Klägerin. Jedoch ist hierdurch nicht gewährleistet, dass S deren Tätigkeit überwachen konnte und auch tatsächlich überwacht hat. Eine hinreichend gesicherte Kontrolle über Art und Inhalt der Tätigkeit sowie eine rechtlich ausreichend gesicherte Direktions- und Weisungsbefugnis ist vielmehr nur bei einem unmittelbaren Vertragsverhältnis gewährleistet.
(Thüringer FG, Urteil v. 16.3.2011, 3 K 701/10)
Praxishinweis:
Die Steuerberaterkammer ist im Zulassungsverfahren regelmäßig auf die formelle Bescheinigung durch den Berufsträger angewiesen. Sie kann faktisch nur eine Formalprüfung vornehmen und muss sich ansonsten auf die Bescheinigung verlassen können. Steht der Prüfungsbewerber im Angestelltenverhältnis oder ist er vertraglich unmittelbar als freier Mitarbeiter gebunden, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Berufsträger dessen Tätigkeit überwachen kann und auch überwacht hat, da er formal für die Arbeit des Mitarbeiters als „seinem“ Angestellten die Verantwortung trägt.
Da die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil unter dem Az. VII R 24/11 Revision eingelegt hat, bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
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