Steuerbefreiung von Pflegegeldern nach § 3 Nr. 11 EStG

Das Schleswig-Holsteinische FG hat zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII entschieden.

Abgrenzung zwischen Vollzeitpflege und Betreuung in einer anderen Einrichtung

Vor dem FG klagte eine GbR. Die GbR bestand aus zwei Ehegatten, die bis zu sechs Pflegekinder in ihr Haus aufnahm. Strittig war nun, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte. Das Gericht beurteilte es als entscheidend, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war. Der Vertrag wurde mit beiden Gesellschaftern abgeschlossen. In einem Kinderheim wechselt die Betreuung. Verschiedene Erzieher betreuen hier die Kinder. Doch im vorliegenden Fall sind die Kinder wie bei einer typischen Pflegefamilie in den Haushalt eingegliedert.

Steuerbefreiung der Pflegegelder

Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschäftigung einer Teilzeitkraft dem nicht entgegensteht. Außerdem kann selbst dann, wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Falls eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen hat, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG möglich sein.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 27.2.2019, 2 K 8/19, Juli-Newsletter des FG

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