Steuerbefreiung einer Stiftung englischen Rechts
Hintergrund: In Großbritannien steuerbefreite Stiftung
Streitig war, ob ein zu einer Universität in Großbritannien gehörendes College in der Rechtsform einer Stiftung englischen Rechts als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen ist. Die Stiftung ist aufgrund ihrer Förderung der Allgemeinheit in Großbritannien steuerbefreit. In 2006 erwarb sie ein Wohn- und Geschäftshaus im Inland und erzielte im Streitjahr 2009 daraus Einkünfte aus VuV. Mangels Abgabe einer Steuererklärung erließ das FA für 2009 einen KSt-Schätzungsbescheid, in dem es von Einkünften aus VuV (375.000 EUR) ausging. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, nach den satzungsmäßigen Zielsetzungen bestehe kein Zweifel daran, dass die Stiftung den Satzungszweck selbstlos verfolge und das Begünstigungsverbot einhalte.
Entscheidung: Gemeinnützigkeitskriterien nach innerstaatlichem Recht
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hat weitere Feststellungen zu folgenden Punkten zu treffen:
- Die Stiftung erzielte aus ihrem Grundstück Vermietungseinkünfte, die als inländische Einkünfte grundsätzlich der beschränkten KSt-Pflicht unterliegen. Das FG hat dazu - entsprechend einem Typenvergleich - festzustellen, ob die Stiftung einem deutschen KSt-Subjekt entspricht und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG darstellt. Dazu ist die rechtliche Struktur anhand einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände zu klären, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
- Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, auch wenn die betreffende Körperschaft im Ausland ansässig ist. Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Voraussetzung der Steuervergünstigung ist, dass sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung u.a. ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und dass er von der Körperschaft ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Der Satzungstext und dessen Auslegung müssen jedoch wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten. Das FG hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen, indem es lediglich angenommen hat, der Satzung könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG gelten für EU-Gesellschaften die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, kirchliche, mildtätige Zwecke). Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen, sind nach Auffassung des BFH von vornherein vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff ausgeschlossen (Art. 54 AEUV). Soweit aber im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erwerbsorientiert tätig sind, stehen sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Auch vermögensverwaltende Tätigkeiten - wie hier die Vermietung von Grundbesitz - können einen Erwerbszweck begründen.
- Entsprechendes gilt für die satzungsmäßige Vermögensbindung. Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich von den satzungsmäßigen Vermögensbindungserfordernissen suspendiert, wenn er allgemein einer ausländischen staatlichen Aufsicht unterliegt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die ausländische Stiftungsaufsicht den deutschen Aufsichtserfordernissen in ihren wesentlichen materiellen Belangen entspricht. Das gilt auch im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten. Das FG wird die Feststellungen zum Standard der ausländischen Stiftungsaufsicht nachzuholen.
- Ferner hat das FG noch festzustellen, ob die Stiftung den gesetzlichen Anforderungen an ihre tatsächliche Geschäftsführung genügt.
Hinweis: Keine EuGH-Vorlage
Soweit im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen Güter oder Dienstleistungen, die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich sind, erwerbsorientiert und gegen Entgelt anbieten, stehen sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund können auch vermögensverwaltende Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken i.S.v. Art. 54 AEUV dienen. Der BFH erachtet die Rechtslage insoweit für eindeutig und hält eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht für geboten. Grundsätzlich entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn - wie im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG - durch das nationale Recht auf das Unionsrecht verwiesen wird.
BFH, Urteil v. 25.10.2016, I R 54/14, veröffentlicht am 1.3.2017
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