Steuerabzug auf Einkünfte einer ausländischen Künstleragentur
Die klagende Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich betrieb eine sog. Konzertdirektion, d. h. sie verpflichtete Künstler und Künstlergruppen und stellte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern für Auftritte in der BRD zur Verfügung. Für die in den Streitjahren durchgeführten Veranstaltungen meldete der Veranstalter als Schuldner der Vergütungen Steuerabzugsbeträge an und führte sie an das Finanzamt ab. Später beantragte er die Aufhebung der Steueranmeldungen, was das Finanzamt ablehnte. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass die Besteuerung dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Zudem müssten Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren Berücksichtigung finden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Dabei hat es zunächst die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung der Steuer bejaht und darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Veranstalters von einer - für die Steueranmeldung ausreichenden - ernsthaften Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht der Klägerin auszugehen gewesen sei. Bei dem gezahlten Festpreis einschließlich Materialleihgebühren und Tantieme handele es sich um eine einheitliche Vergütung, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt worden sei; auf die höchstpersönliche Darbietung künstlerischer Leistungen komme es nicht an, so dass die Rechtsform der Klägerin unerheblich sei.
Ferner habe der Veranstalter die Steueranmeldung auch mit Blick auf die sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ergebende Befreiung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht unterlassen dürfen. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Befreiung könne daher nur im Erstattungsverfahren erreicht werden.
Schließlich hat das Gericht die verfassungs-/europarechtlichen Bedenken nicht geteilt und von einer Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH abgesehen. Die europarechtlich gebotene Berücksichtigung von Betriebsausgaben scheitere daran, dass die Klägerin die Aufwendungen dem Veranstalter nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.4.2013, 15 K 1802/09 E
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