Besteuerung von Sterbegeldern für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Steuerliche Behandlung des Sterbegelds
Geklagt hatte eine Tochter, die im Jahr 2017 aufgrund des Todes ihrer Mutter ein Sterbegeld von 6.550 EUR bezogen hatte. Der Anspruch auf das Sterbegeld ergab sich aus § 23 Abs. 3 des Ländertarifvertrags (TV-L), da die Mutter bis zu ihrem Ableben als Landesbeschäftigte tätig gewesen war. Fraglich war, ob die Tochter das Sterbegeld als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuern muss und ob sie die Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter in Höhe von 3.879 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Das FG entschied, dass das Sterbegeld zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Tochter gehört und eine Versteuerung konkret als "anderer Bezug aus früheren Dienstleistungen" nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfolgen hat. Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 11 EStG für Bezüge aus öffentlichen Mitteln war nach Auffassung des FG nicht anwendbar, weil das Sterbegeld nicht wie vom EStG gefordert "wegen Hilfsbedürftigkeit" ausgezahlt worden war. Entscheidend hierfür war, dass sich das Sterbegeld hinsichtlich der Höhe nicht am konkreten finanziellen Bedarf der Tochter ausgerichtet hatte, sondern an der Lohnhöhe der verstorbenen Mutter. Das Gericht verwies darauf, dass die Steuerbefreiung aber darauf abzielt, den Empfänger einer Zahlung in Höhe eines konkreten Hilfsbedarfs von der Steuer freizustellen.
Die Beerdigungskosten waren nach Gerichtsmeinung in Höhe von 3.489 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – auszunehmen waren lediglich die Kosten für Kränze, Bewirtung und Trauergesteck von insgesamt 390 EUR. Von den anzuerkennenden Kosten war zudem ein Versorgungsfreibetrag von 153 EUR abzuziehen, sodass letztlich insgesamt 3.336 EUR als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen waren. Der steuerpflichtige Sterbegeldbezug durfte nach Ansicht des FG nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen.
Unterschiedliche Auffassungen der Finanzgerichte
Das FG Berlin-Brandenburg vertritt zur Steuerpflicht von Sterbegeldern eine anderweitige Rechtsauffassung und hat entschieden, dass Sterbegelder für Hinterbliebene von Landesbeamten unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG gefasst werden können (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 11160/18).
BFH muss entscheiden
Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BFH anhängig, Az. beim BFH VI R 8/19.
Zu dem hier besprochenen Urteil des FG Düsseldorf ist mittlerweile ebenfalls ein Revisionsverfahren beim VI. Senat des BFH anhängig, Az. beim BFH VI R 33/20, sodass eine einheitliche höchstrichterliche Klärung der Streitfrage erwartet werden kann.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026