Sonstige Vorsorgeaufwendungen nur noch begrenzt abzugsfähig
Nachdem das BVerfG mit Beschlüssen vom 13.2.2008 (BVerfGE 120, 125 und 169) die nur eingeschränkte Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge als verfassungswidrig angesehen und eine gesetzliche Neuregelung ab 2010 anmahnt hatte, wurde der Gesetzgeber mit dem BürgEntlG KV tätig. Mit der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a sowie Abs. 4 EStG waren nur noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau absichern, unbeschränkt steuerlich abziehbar. Die weiteren Vorsorgeaufwendungen, zu denen Beiträge
- zu Kranken- und Pflegeversicherungen die über die Basisabsicherung hinausgehen,
- zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit,
- zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht bereits unter die Basisversorgung fallen,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
- Beiträge zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG a. F., wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde,
gehören, können gemäß § 10 Abs. 3a EStG ebenfalls abgezogen werden.
Der steuerliche Abzug dieser Beiträge unterliegt jedoch in zweifacher Hinsicht der Begrenzung. Zum einen durch den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 2.800 EUR bzw. bis 1.900 EUR. Zum anderen dadurch, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG von diesem Höchstbetrag die unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden, mit der Konsequenz, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in vielen Fällen steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09, Haufe Index 2906952) hatte der BFH bereits die Auffassung vertreten, dass die Neuregelung trotz der negativen Folgen für die Steuerzahler nicht verfassungswidrig sei. Da gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde (2 BvR 598/12) eingelegt wurde, ergehen seit dem 15.7.2013 alle Steuerbescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO und ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Gegen das aktuell Urteil des BFH vom 9.9.2015 (X R 5/13, zur Kommentierung) wurde ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2445/15).
Praxis-Tipp
Nach Meinung des Verfassers sind die Aussichten auf eine für die Steuerzahler positive Entscheidung des BVerfG eher gering. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es nur 2 Möglichkeiten, den Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zumindest teilweise zu erreichen.
Möglichkeit 1 - Unfallversicherung
Beiträge für eine Unfallversicherung, die private und berufliche Risiken abdeckt, können zu 50 % als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, BStBl 2009 I S. 1275, Tz. 1.3, Haufe Index 2251619).
Möglichkeit 2 - Vorauszahlung von privaten KVB-Beiträgen
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist geregelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5 fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und wurden auch in der Vergangenheit entsprechend kommentiert und genutzt. Bei diesem "Steuersparmodell", von dem jedoch nur privat Versicherte profitieren können, wirken sich für die Jahre, für die Beiträge zur Basisabsicherung im Voraus gezahlt worden sind, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich bis zu dem jeweils geltenden Höchstbetrag (1.900 bzw. 2.800 EUR) aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zu diesem Thema ergangenen Praxis-Tipp vom 20.5.2015 verwiesen.
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