Keine Minderung eines Veräußerungsverlusts durch Schadensersatz
Hintergrund: Kurseinbruch nach fehlerhaftem WP-Testat
A erwarb in 1999 bis 2002 Aktien. Aus der Veräußerung in 2002 entstanden ihm infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste. Das FA berücksichtigte diese Verluste in dem bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid 31.12.2002. In 2003 nahm A die WP-Gesellschaft sowie drei dort angestellte WP wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen A und die WP-Gesellschaft in 2007 einen Vergleich, in dem sich die WP-Gesellschaft verpflichtete, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Das FA änderte darauf den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Verlustvortrag um den von der WP-Gesellschaft geleisteten Schadensersatz. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die Entschädigungszahlung stelle kein zur Bescheidkorrektur führendes rückwirkendes Ereignis dar.
Entscheidung: Keine Anschaffungspreisminderung bei vergleichsweiser Ersatzleistung
Der BFH bestätigt das FG-Urteil. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen. Eine Anschaffungspreisminderung kann daher auch darin liegen, dass Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Beruht die Schadensersatzleistung des Dritten dagegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund, führt sie nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.
Vergleich stellt eigenständige Rechtsgrundlage dar
Im Streitfall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungspreisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die WP-Gesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der AG uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der WP-Gesellschaft bestanden nicht. Die WP-Gesellschaft war nicht unmittelbar in die Vermittlung der Aktien eingebunden. Die Entschädigungszahlung der WP-Gesellschaft aufgrund des Vergleichs beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Anknüpfung für den Vergleich war nicht der Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang, sondern die Erteilung des unzutreffenden Bestätigungsvermerks. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.
Hinweis: Sachverhaltswürdigung bindet den BFH
Das FG hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die WP-Gesellschaft die Entschädigung aufgrund des Vergleichs geleistet hat, d.h. aufgrund einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien in Zusammenhang stehenden Rechtsgrundlage. An diese schlüssige Gesamtwürdigung sah sich der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Der BFH lässt offen, ob die Schadensersatzzahlung auch unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden könnte: a) nicht steuerbare Entschädigung für den Substanzverlust der Aktien; b) Entschädigung nach § 17 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG; c) Gegenleistung für bestimmte Verhaltenspflichten. Die Leistung wäre in den Fällen b und c allerdings nicht bereits im Streitjahr (2002), sondern erst im Jahr des Zuflusses (2007) zu erfassen.
BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 8/15, veröffentlicht am 1.2.2017
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
11.12.2025
-
Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers aus der sog. Schattenflotte
11.12.2025
-
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
11.12.2025
-
BFH hält Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform
10.12.2025
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
08.12.20251
-
Steuerbegünstigung nach § 7i EStG
08.12.2025
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
Wirecard1Opfer
Sat Sep 12 18:04:57 CEST 2020 Sat Sep 12 18:04:57 CEST 2020
Interessant wäre z.B. für Wirecard-Opfer die Frage, wie denn überhaupt der Schaden zu berechnen ist: wenn man 1000 WDI geordert hatte, dann aber in Teilkäufen zu 300 und 700 Stück diese eingekauft wurden. Wenn man dann wieder in entsprechenden Teilverkäufen teilweise mit Gewinn, teilweise mit Verlust verkaufte - kann man dann zB bei der Schadensersatzforderung gegen EY die zB ersten 300 die mit Gewinn verkauft wurden weglassen und nur die restlichen 700 mit Verlust verkauften aufführen? Oder geht das nur wenn die ganze Order jeweils glatt gestellt wurde. Also kommt es auf die ursprüngliche Order oder auf jeweilige tatsächliche Transaktion an?