Richtige Rechnungsanschrift auch bei fehlenden geschäftlichen Aktivitäten
Sachverhalt:
Das Finanzamt verweigerte dem Kläger, einem Kfz-Einzelhändler, die Vorsteuererstattung aus Rechnungen über den Einkauf von Fahrzeugen. Nach Ansicht des Finanzamtes handelte es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma, weil nicht festgestellt werden konnte, dass unter der angegebenen Anschrift irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Rechnungsausstellers stattgefunden haben. Zumindest stand fest, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse keine büromäßigen Aktivitäten ausführen konnte, weil er insoweit nicht über geeignete Räumlichkeiten verfügte. Der Kläger hatte jedoch versichert, dass er die Fahrzeuge bei seinem Geschäftspartner „vor Ort“ abgeholt habe. Außerdem hatte er dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft, ebenso den Personalausweis, einen Handelsregisterauszug und die Steuernummer. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen „falscher Rechnungsanschrift“ abgelehnt hatte, stellte der Kläger einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückwies.
Entscheidung:
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen, obwohl an der angegebenen Anschrift keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren hält das Gericht die Anforderungen an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, für überholt. Der BFH gebe für dieses Kriterium auch keine Begründung. So verwiesen die neueren Entscheidungen lediglich auf den Beschluss vom 14.3.2000 (Az.: V B 187/99) und dieser wiederum verweise ohne Begründung auf das Urteil vom 27.6.1996 (Az.: V R 51/93), welches in Randziffer 17 eher für das Gegenteil spreche. Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es u. a. auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z. B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.
Praxishinweis:
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“, die unter der Rechnungsadresse ausgeführt werden müssen, viel zu unbestimmt. So kann man sich nämlich schon fragen, ob dort Kunden empfangen werden müssen oder ob sich der leistende Unternehmer dort regelmäßig selbst aufhalten muss? Wenn ja, wie lange? Muss er dort wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird? Und wer soll denn überprüfen, in welchem (nicht bestimmten) Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist ein Lichtblick für alle Betroffenen und sollte Eingang in die Abwehrberatung finden, zumal zwischenzeitlich das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 25/15 anhängig geworden ist.
Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung offenbar daran festhält, dass unter der in der Rechnung genannten Anschrift tatsächlich auch geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (vgl. Beschluss v. 26.9.2014, XI S 14/14 und v. 18.2.2015, V S 19/14). Allerdings kann nach den Umständen des Einzelfalles auch die Angabe eines Briefkastensitzes mit postalischer Erreichbarkeit als Anschrift, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt, genügen (vgl. BFH, Beschluss v. 26.9.2014, XI S 14/14).
FG Köln, Urteil v. 28.4.2015, 10 K 3803/13, Haufe Index 8415920
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026