Richtervorlage zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007 unzulässig
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog im VZ 2007 inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie inländische und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt setzte den Solidaritätszuschlag für den VZ 2007 gegenüber dem Kläger fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der das Finanzamt zustimmte. Zur Begründung der Klage machte er geltend, der Solidaritätszuschlag dürfe, weil er eine Ergänzungsabgabe sei, nur ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden.
Keine sorgfältige Prüfung der Verfassungswidrigkeit
Die Vorlage, die das Niedersächsische FG auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§ 3 SolZG 1995) stützt, ist nach dem Beschluss des BVerfG unzulässig. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass das vorlegende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen des SolZG 1995 sorgfältig geprüft hat. Insbesonderre fehle es an einer sorgfältigen Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe für die vom vorlegenden Gericht angenommene Ungleichbehandlung.
Soweit das FG meint, der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 stelle keine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne der Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mehr dar, fehle es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur.
Ungleichbehandlung entscheidungserheblich?
Hinsichtlich der von ihm angenommenen Ungleichbehandlung lege das Niedersächsische FG zudem nicht hinreichend dar, inwiefern diese entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass im Fall einer Beanstandung von § 3 SolZG 1995 die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung schafft. Es bleibt unklar, wie eine einheitliche Entlastung aller Steuerpflichtigen bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags aussehen könnte.
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