"Rentenbeginn" i.S.d. § 22 EStG ist Jahr der tatsächlichen Bewilligung
Vor dem FG klagte ein selbstständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. In der Satzung des Versorgungswerks wurde festgelegt, dass dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres bestand. Auf Antrag konnte die Rentenzahlung bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Daraus ergab sich die Folge einer Erhöhung der Rente. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres.
Jahr des Rentenbeginns
Strittig war nun bei der Besteuerung, welches "Jahr des Rentenbeginns" im Sinne der Tabelle des § 22 EStG zugrunde zu legen ist. Der Kläger war der Ansicht, dass hier das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen sei. Das FG entschied jedoch, dass das Jahr der tatsächlichen Bewilligung maßgeblich ist. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/20 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.9.2020, 2 K 159/19, veröffentlicht mit Newsletter IV/2020 - I/2021 des FG
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