Rehabilitierungsinteresse bei rechtswidrigem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung
Hintergrund:
A war in leitender Tätigkeit für einen eingetragenen Verein tätig und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Verlauf eines gegen A eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Da sich der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung jedoch nicht bestätigte, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A ein. Nach der Einstellung des Verfahrens forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Verein auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für A geführt habe. Nach der Auskunftserteilung, die zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hatte, erhob A Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab dem A in vollem Umfang Recht.
Er sah die Klage als zulässig an, weil A ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens habe. A sei durch das Auskunftsersuchen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und habe deshalb ein Interesse an seiner Rehabilitierung gegenüber dem Verein.
Das Auskunftsersuchen verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei deshalb rechtswidrig, weil es angesichts der bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist. Zwar habe ein Auskunftsersuchen per se keine diskriminierende Wirkung. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn sich daraus – trotz der vollständigen Einstellung des Strafermittlungsverfahrens – der Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lasse. Das sei hier der Fall, weil dem Verein aufgrund der früheren Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen A ermittelt habe.
Hinweis:
Die Steuerfahndung hat sich im Betreff ihres Auskunftsersuchens zwar auf ein "steuerliches Ermittlungsverfahren" bezogen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie hier nicht in einem "steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren" tätig werden wollte. Dies rechtfertigt nach Auffassung des BFH jedoch keine andere Beurteilung, weil die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung (Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und Steuerstraftaten zu erforschen) dem Rechtsunkundigen nicht geläufig ist. Außerdem hätten die hier beabsichtigten Ermittlungen ohne weiteres von dem für die Besteuerung des A zuständigen Veranlagungsbezirks durchgeführt werden können. Dadurch wäre der Anschein einer Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vermieden worden.
BFH Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 5/10 (veröffentlicht am 06.02.2013)
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