Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes

Das FG Münster hat klargestellt, dass eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung nur zulässig ist, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. 

In dem Urteilsfall machte eine als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. 

Steuerfahnder prüfte häusliches Arbeitszimmer

Ein Beamter der Steuerfahndung kam unangekündigt zur Klägerin, um diesen Sachverhalt zu überprüfen. Die Klägerin ließ ihn in ihre Wohnung, nachdem der Beamte den Dienstausweis vorgelegt hatte. Der Steuerfahnder stellte fest, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. 

Die Klägerin erhob Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte. Diese Klage wies das FG Münster als unzulässig ab. 

FG Münster, Urteil v. 11.7.2018, 9 K 2384/17, veröffentlicht am 15.10.2018

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