Rechteüberlassung durch ausländische Autoren und Journalisten
Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung?
Streitig war, ob die Steuerpflichtige, eine Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate einer Fernsehgesellschaft, zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines „total buy out” verpflichtet ist.
Der in Australien wohnhafte Journalist verpflichtete sich als freier Produzent gegenüber der Steuerpflichtigen, ihr angefertigte Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für Programme der Fernsehgesellschaft nach Absprache anzubieten. Die Steuerpflichtige verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines „total buy out” für die produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen. Der Journalist verpflichtete sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandenen und entstehenden bzw. von ihm bereits erworbenen und noch zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstigen Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Steuerpflichtige zu übertragen.
Verkauf statt zeitlich begrenzter Rechteüberlassung?
Gegen eine von ihr vorgenommene Anmeldung von Steuern, die im Wege des Steuerabzugs erhoben worden waren, legte die Steuerpflichtige Einspruch ein mit der Begründung, für die Vergütung sei kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG durchzuführen. Die zwischen ihr und dem Journalisten vereinbarte zeitlich unbefristete Überlassung von Nutzungsrechten an den genannten Werken sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 AO wie ein Verkauf der Rechte zu sehen. Es liege keine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und damit kein Anwendungsfall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.
Fernsehgesellschaft war zum Abzug verpflichtet
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab und entschied, dass die Steuerpflichtige gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV als Vergütungsschuldnerin dazu verpflichtet war, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (des Journalisten) vorzunehmen und bei dem Finanzamt anzumelden.
Keine endgültige Rechteüberlassung
Der in Australien wohnhafte Journalist war aufgrund seiner inländischen Einkünfte (im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG. Denn die der Steuerpflichtigen gelieferten Beiträge werden bzw. wurden im Inland verwertet. Die Einkünfte stammen auch aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Eine nicht unter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Rechtsveräußerung lag dagegen nicht vor. Im Streitfall ging das Finanzgericht von einer Nutzungsüberlassung und nicht von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs an dem urheberrechtlich geschützten Werk aus. Unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse kam es zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige zwar durchaus eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk zustand, dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besonderheiten des Urheberrechts nicht ausreicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen.
Besteuerungsrecht nach DBA nicht entscheidend
Für die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist es unerheblich, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem DBA mit Australien zugewiesen wird. Denn nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden, wenn Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
436
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
168
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
158
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
119
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
118
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
115
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
114
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
15.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
15.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
15.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026