Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Beiträge können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Leistung verpflichtet war.

Hintergrund:

A unterhielt in den Streitjahren 2001 bis 2003 einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sie Saisonarbeitskräfte aus Polen beschäftigte. Für diese Arbeitnehmer schloss A eine private Gruppenkrankenversicherung ab. Das FA war der Auffassung, dass die von A bezahlten Beiträge Arbeitslohn seien, für den A keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt habe. Demgemäß erließ das FA gegen A einen Nachforderungsbescheid.

Entscheidung des BFH:

Nach Auffassung des BFH reichen die bisher vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht nicht aus, um die Lohnsteuernachforderung des FA zu rechtfertigen. 

Er geht davon aus, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung der Arbeitnehmer Arbeitslohn sein können. Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind Lohn, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge leistet, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf Leistung zusteht. In einem solchen Fall fließt Lohn mit der Beitragszahlung des Arbeitgebers in gleicher Weise zu, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Barlohn zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer ihn selbst zu seiner Zukunftssicherung verwendet (BFH, Urteile v. 16. 4.1999 VI R 66/97, BStBl II 2000, 408, und v. 7.5.2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194). – Im Streitfall fehlt es bisher allerdings an tatsächlichen Feststellungen zu dem von A abgeschlossenen Versicherungsvertrag, so dass der BFH dazu keine Entscheidung treffen konnte.

Bisher nicht geklärt ist auch die Frage, ob die Beitragszahlung als Bar- oder Sachlohn anzusehen ist. Die Klärung dieser Frage ist im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die - nach Anrechnung etwaiger vom Stpfl. gezahlten Entgelte – sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM (2001) bzw. 50 EUR (2002, 2003) im Kalendermonat nicht übersteigen. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (BFH, Urteil v. 11.11.2010 VI R 41/10, BStBl II 2011, 389). Dazu ist im Streitfall bisher nicht festgestellt, ob die Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Regelungen von A lediglich den Krankenversicherungsschutz als solchen verlangen konnten (dann Sachlohn) oder ob sie stattdessen auch Barlohn in Höhe der Beiträge hätten fordern können.

Schließlich reichen die bisherigen Feststellungen des FG auch nicht für die Entscheidung aus, ob die Beitragszahlungen möglicherweise nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind. Steuerfrei sind hiernach „Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist“ .... Dagegen sind Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, nicht steuerbefreit. – Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass A hiernach verpflichtet war, die Krankenversicherungsverträge für ihre Arbeitnehmer abzuschließen (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG). Denn auch eine - von A behauptete - zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (in den Streitjahren:  Bundesanstalt für Arbeit) und dem Nationalen Amt Polens kann eine Bestimmung sein, aus der sich eine Verpflichtung zur Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen ergibt.

Urteil v. 2.3.2011, XI R 21/09, veröffentlicht am 22.6.2011