Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers vom versicherten Risiko abhängt.

Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung

Vor dem FG Baden-Württemberg hat ein in der Schweiz tätiges Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland geklagt. Die Kläger werden als Grenzgänger im Inland besteuert. Als Arbeitnehmer in der Schweiz sind sie obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge für den Versicherungsschutz bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Bei Nichtberufsunfällen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Prämien. So auch bei der Klägerin.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Beim Kläger jedoch zahlte der Arbeitgeber die entsprechenden Prämien. Das Finanzamt erhöhte deshalb den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um die vom Arbeitgeber übernommenen Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Auch das FG Baden-Württemberg entschied, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln seien. Zudem stellte das Gericht jedoch klar, dass die Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig seien, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen. Die Revision ist beim BFH unter Az. X R 1/21 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2020, 3 K 3139/19, veröffentlicht am 11.3.2021

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