Notärztlicher Bereitschaftsdienst ist umsatzsteuerfrei
Denn derartige Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mitumfasst.
Notarzt mit Bereitschaftsdienstzeit
Der klagende, selbstständige Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt erbrachte in den Streitjahren 2011 bis 2013 gegenüber einem Notarzt, Vertragspartner gem. § 5 Abs. 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, sowie gegenüber einer zentralen Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) notärztliche Bereitschaftsdienste. Während der Bereitschaftsdienstzeit erhielt er eine Stundenvergütung unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der behandelten Patienten. Laut Finanzamt seien nur die Leistungen des Klägers, die dieser im Rahmen des Bereitschaftsdienstes unmittelbar gegenüber den Patienten erbringe und abrechne, steuerbefreit. Die von der ZNP bzw. vom Notarzt Vertragspartner für die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt erhaltenen Vergütungen seien hingegen umsatzsteuerpflichtig, da hier keine unmittelbare Heilbehandlung erfolge. Die Anwesenheit bei Bereitschaft sei nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts.
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Nach Auffassung des FG sind auch die vom Kläger gegenüber dem Notarzt Vertragspartner und der ZNP erbrachten notärztlichen Bereitschaftsdiensten umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Nach Auffassung des BFH Urteil vom 08.08.2013 - V R 8/12, steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden, denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an. Die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit ist allein für den Leistenden maßgeblich, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss – was hier gegeben ist.
Die von dem Kläger erbrachten notärztliche Bereitschaftsdiente gewährleisteten nach Auffassung des FG eine zeitnahe Behandlung von Notfallpatienten im Landkreis xxx, waren für deren Versorgung unerlässlich, gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes und verfolgten daher einen therapeutischen Zweck. Dass der Kläger diese Leistungen nicht direkt an Patienten oder Krankenkassen erbrachte, ist für die Steuerfreiheit unschädlich, da es sich bei dem Kläger um einen Arzt handelt. Dass der Kläger gegenüber dem Notarzt Vertragspartner und dem ZNP nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete und hierzu keine weiteren Leistungselemente (z.B. kontinuierliche Rundgänge zur frühzeitigen Gefahren- und Gesundheitsproblemerkennung) hinzukamen, ist unschädlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BFH Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, wonach ein Arzt, der bei Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen kontinuierlich Rundgänge zu machen hat und dadurch frühzeitige Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen soll, Heilbehandlungen ausführt.
Unabhängig davon kam es im Rahmen der vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste in einem ganz erheblichen Maße zu konkreten Heilbehandlungen an bestimmte Personen. Der Befreiung von ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG liegt der Zweck zugrunde, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Gerade dies ist der Fall wie hier, wenn sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält.
Revision beim BFH
Mit BFH Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, hatte der BFH entschieden, dass der Bereitschaftsdienst eines Arztes bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen darstellt.
Die umsatzsteuerliche Behandlung reiner Bereitschaftsdienste von Ärzten ist bislang aber höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es bleibt insoweit die Entscheidung des BFH hinsichtlich der vom Finanzamt gegen das oben genannte FG-Urteil eingelegte Revision, Az beim BFH, V R 8/20, abzuwarten. In ähnlichen Fällen sollte daher Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
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