Nichtanwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Landwirte
Nach den geltenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten eine MwSt-Pauschalregelung (Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Haufe Index 1690358) anwenden, wonach die Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag ("Pauschalausgleich") auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung stellen können. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist für Landwirte gedacht, die bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen dürften.
Ausgleich übersteige gezahlte Vorsteuer
Deutschland wendet die Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte an, d. h. auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, unabhängig davon, ob sie mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind oder nicht. Die einzigen Landwirte, denen die Regelung nicht zugutekommt, sind gewerbliche Viehzüchter. Den Zahlen des Bundesrechnungshofs zufolge erhalten deutsche Landwirte, auf die die Pauschalregelung Anwendung findet, zudem einen Ausgleich, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Dies sei nach den EU-Vorschriften nicht zulässig und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.
EU-Kommission, Pressemitteilung v. 25.7.2019
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