Nicht konstante Altenteilsleistungen als Sonderausgaben
Sachverhalt: Altenteilzahlungen verringern sich nach 5 Jahren
Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen auf ihre Tochter übertragen. Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige ihren Eltern auf die Dauer der ersten 5 Jahre jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.
Während die Steuerpflichtige nun den Betrag von monatlich 600 EUR als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt lediglich 300 EUR monatlich mit der Begründung, dass nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.
Entscheidung: Leistungen müssen nicht lebenslang konstant bleiben
Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und gab der Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Finanzgerichts lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.
Praxishinweis: Einheitlicher Rechtsgrund ist entscheidend
Das Gericht machte deutlich, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „lebenslange(n)“ Versorgungsleistung in erster Linie zur Abgrenzung gegen die Vereinbarung auf festbestimmte Zeit geschuldeter Leistungen (die nicht als Sonderausgaben abziehbar sind) bestimmt ist. Dass die Zahlungen während dieses Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssten, war – und ist – dagegen nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen (wie im Streitfall) auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2016, 9 K 1718/14
Weitere News zum Thema:
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026