Nicht konstante Altenteilsleistungen als Sonderausgaben
Sachverhalt: Altenteilzahlungen verringern sich nach 5 Jahren
Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen auf ihre Tochter übertragen. Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige ihren Eltern auf die Dauer der ersten 5 Jahre jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.
Während die Steuerpflichtige nun den Betrag von monatlich 600 EUR als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt lediglich 300 EUR monatlich mit der Begründung, dass nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.
Entscheidung: Leistungen müssen nicht lebenslang konstant bleiben
Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und gab der Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Finanzgerichts lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.
Praxishinweis: Einheitlicher Rechtsgrund ist entscheidend
Das Gericht machte deutlich, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „lebenslange(n)“ Versorgungsleistung in erster Linie zur Abgrenzung gegen die Vereinbarung auf festbestimmte Zeit geschuldeter Leistungen (die nicht als Sonderausgaben abziehbar sind) bestimmt ist. Dass die Zahlungen während dieses Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssten, war – und ist – dagegen nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen (wie im Streitfall) auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2016, 9 K 1718/14
Weitere News zum Thema:
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026