Nicht konstante Altenteilsleistungen als Sonderausgaben
Sachverhalt: Altenteilzahlungen verringern sich nach 5 Jahren
Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen auf ihre Tochter übertragen. Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige ihren Eltern auf die Dauer der ersten 5 Jahre jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.
Während die Steuerpflichtige nun den Betrag von monatlich 600 EUR als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt lediglich 300 EUR monatlich mit der Begründung, dass nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.
Entscheidung: Leistungen müssen nicht lebenslang konstant bleiben
Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und gab der Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Finanzgerichts lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.
Praxishinweis: Einheitlicher Rechtsgrund ist entscheidend
Das Gericht machte deutlich, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „lebenslange(n)“ Versorgungsleistung in erster Linie zur Abgrenzung gegen die Vereinbarung auf festbestimmte Zeit geschuldeter Leistungen (die nicht als Sonderausgaben abziehbar sind) bestimmt ist. Dass die Zahlungen während dieses Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssten, war – und ist – dagegen nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen (wie im Streitfall) auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2016, 9 K 1718/14
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