Neuregelung zur sog. Körperschaftsteuererhöhung verfassungsgemäß
Nach der gesetzlichen Neuregelung beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag grundsätzlich 3/100 des letztmalig auf den 31.12.2006 festgestellten Endbetrags an sog. EK 02 (bislang unversteuertes Eigenkapital). Mithilfe der Neuregelung soll die Körperschaftsteuererhöhung, die nach Maßgabe der Vorgängerregelung während des 15- bzw. 18-jährigen Übergangszeitraums bei Ausschüttungen eintrat, in pauschalierter Form (ausschüttungsunabhängig) abgegolten werden.
Das FG Düsseldorf sieht in der Neuregelung keine verfassungswidrige Vermögensbesteuerung. Im Rahmen des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren werde das System der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt. Dabei handele es sich nicht um eine Vermögensbesteuerung, sondern um einen Ersatztatbestand für die bisherige ausschüttungsabhängige Nachversteuerung unversteuerten Eigenkapitals mit 30 % des ausgeschütteten Eigenkapitals. Da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme habe, sei er berechtigt gewesen, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerung auf Steuerpflichtige zu erstrecken, die - wie die Klägerin - in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen hätten und behaupteten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu beabsichtigen.
Zudem entfalte die betreffende Anwendungsbestimmung keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die vorliegende unechte Rückwirkung beeinträchtige das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Einzelnen nicht unverhältnismäßig. Die Erwartung der Klägerin, dass das EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit steuerfrei sein würde, genieße als bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Ferner sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass durch die Neuregelung eine endgültige Abgeltung des letztmalig festgestellten positiven Endbetrags des EK 02 unabhängig von einer Ausschüttung herbeigeführt werde. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit werde nicht verletzt und eine Übermaßbesteuerung nicht ausgelöst. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das EK 02 der Klägerin darauf beruhe, dass sie als ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen in der Schlussbilanz zum 31.12.1990 ihre Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert habe ansetzen müssen. Der großzügige Einschätzungs- und Typisierungsspielraum des Steuergesetzgebers erlaube ihm das Absehen von einer besonderen Vorschrift.
Schließlich sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass die bestehende Optionsregelung auf bestimmte Unternehmen der Wohnungswirtschaft beschränkt sei. Die Privilegierung knüpfe an besondere Strukturmerkmale an, welche die Klägerin nicht erfülle. Im Übrigen habe die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2014, 6 K 2087/11 F
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