Haufe Online Redaktion
Der BFH hat in zwei gestern veröffentlichten Urteilen den Abzug vorweggenommener Werbungskosten für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung zugelassen. Doch welche Folgen ergeben sich daraus für die Praxis?
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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