Nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Hintergrund
Ein Landwirt beantragte nachträglich zum Bilanzstichtag 30.6.2010 die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags wegen eines im Juli 2011 angeschafften Schleppers. Anlass war eine Gewinnerhöhung durch eine Ende 2012 durchgeführte Betriebsprüfung. Das Finanzamt lehnte den Antrag wegen der diesen Fall ansprechenden Verwaltungsanweisungen ab (jetzt: BMF, Schreiben v. 20.11.2013). Außerdem trug es vor, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass bereits am Bilanzstichtag die vom Gesetz geforderte Investitionsabsicht bestanden habe.
Entscheidung
Das FG entschied zugunsten des Landwirts. Das Gesetz räume bei dem Investitionsabzugsbetrag ein Wahlrecht ein, das bis zur Bestandskraft des Bescheids ausgeübt werden könne. Die früher vom BFH geforderte Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs sei wegen der gesetzgeberischen Umgestaltung der Regelung entbehrlich geworden. Zu dem früheren Recht habe der BFH zwar entschieden, eine nachträglich beantragte Ansparabschreibung sei unzulässig, wenn damit Gewinnerhöhungen aufgrund einer Betriebsprüfung ausgeglichen werden sollten. Diese Grundsätze ließen sich jedoch nicht auf die neue Rechtslage übertragen. Dass zum Bilanzstichtag eine Investitionsabsicht anzunehmen sei, folge bereits aus der tatsächlichen Anschaffung des Wirtschaftsguts.
Hinweis
In der ersten Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag nachträglich (nach Einreichen der erstmaligen Steuererklärung) geltend gemacht werden kann, um Gewinnerhöhungen auszugleichen, wird der BFH mit einiger Wahrscheinlichkeit der Auffassung des FG folgen. Dabei sollte er seine (von Anfang an verfehlte) Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang nicht nur einschränken, sondern vollständig aufgeben. In der zweiten Frage, in welchen Fällen der Steuerpflichtige die am Bilanzstichtag bestehende Investitionsabsicht (als sog. innere Tatsache) glaubhaft zu machen hat, könnte der BFH dagegen seine Rechtsprechung für bestimmte Fallkonstellationen verschärfen. Denkbar ist z. B., dass die Umstände des Einzelfalls die Vermutung nahe legen, der Steuerpflichtige habe sich erst nach einem unerwarteten Schaden an einem normalerweise noch längere Zeit nutzbaren Wirtschaftsgut kurzfristig zu einer Ersatzbeschaffung entschlossen.
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