Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen bei Mitarbeiterbeteiligung
Rückübertragung der Mitarbeiterbeteiligung
Vor dem FG Düsseldorf klagte ein Angestellter, der bei der A-GmbH als Führungskraft tätig war. Er erwarb an der A-GmbH eine Beteiligung im Jahr 2007 in Höhe von 0,05 %. Dies war ihm im Rahmen Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin möglich, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten – allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Falls das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollt, sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Aufgrund eines Aufhebungsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendet. Entsprechend zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung im Jahr 2013.
Kein steuerbarer Vorgang
Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn aus der Rückübertragung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klage hiergegen war erfolgreich. Das FG Düsseldorf entschied, dass hier keine steuerbaren Einkünfte vorliegen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.2020, 14 K 2209/17 E, veröffentlicht mit Newsletter v. 10.12.2020
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