Pauschale SFN-Zuschläge sind nur begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Hintergrund

Die Entscheidung bekräftigt die bisherige Rechtsprechung des BFH, dass die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) grundsätzlich nur bei einem Nachweis durch Einzelabrechnung steuerfrei sein können.

Im Streitfall erhielten die Arbeitnehmer monatlich gleichbleibende Zahlungen für SFN-Arbeit. Wegen fehlender Aufzeichnungen lehnte das Finanzamt die Steuerfreistellung dieser pauschalen Beträge ab und nahm den Arbeitgeber u.a. wegen Lohnsteuer in Haftung. Dem folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der BFH bestätigt die strenge Auffassung des Finanzgerichts. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt worden sind und durch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten SFN-Arbeitsstunden nachgewiesen werden. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die SFN-Arbeit gezahlt werden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn die SFN-Arbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Denn dann ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung entsprechend den gesetzlichen Prozentsätzen des Grundlohns) möglich.

Pauschale Beträge, die ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten SFN-Arbeit gezahlt werden, sind nur dann begünstigt, wenn sie - nach übereinstimmendem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer - als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Die jährliche Abrechnung ist grundsätzlich unverzichtbar. Es genügt somit nicht, wenn die Zuschläge nach Erfahrungswerten so bemessen werden, dass sie die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.             

Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten ist, ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelabrechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Anmerkung

Die Entscheidung liegt ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Der BFH verweist auch hier ergänzend auf die - im Streitfall nicht vorliegende - Ausnahme vom Erfordernis der Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und der jährlichen Abrechnung, wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich zur Nachtzeit tätig ist und die Pauschalzahlungen so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11, veröffentlicht am 15.2.2012