Blockheizkraftwerk einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Ob die Wärmelieferung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mittels Blockheizkraftwerk (kurz: BHKW) an die Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei erfolgt, ist derzeit zweifelhaft. Das FG Baden-Württemberg hat die Problematik dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Umsatzsteuerliche Folgen von Wärmelieferung 

Die Klägerin – eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft – besteht aus einer GmbH, einer staatlichen Behörde und einer Gemeinde. Gestritten wird über den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines BHKW im Jahr 2012. Das BHKW wurde von der Klägerin auf einem Grundstück errichtet, das 20 vermietete Wohnungen, eine staatliche Behörde und eine Einrichtung der Gemeinde umfasst. Den mit dem BHKW erzeugten Strom lieferte die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des BHKW nur zu 28 %, weil dies nach seiner Berechnung dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel, entsprach. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit steuerfreier Ausgangsleistungen. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Finanzgericht.

Verfahren wurde ausgesetzt

Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung, vereinfacht formuliert, vorgelegt: Ist die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, die unter anderem die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungs- und Teileigentümer umfasst, mit dem Unionsrecht vereinbar? Die Frage ist in der Literatur umstritten:

  • Einige Autoren vertreten die Auffassung, dass § 4 Nr. 13 UStG mit der MwStSystRL nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist, während andere die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Unionsrecht bejahen und hierfür verschiedene Begründungsansätze liefern. So wird teilweise Art. 135 Abs. 1 Buchst. 1 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten.
  • Eine andere Auffassung sieht § 4 Nr. 13 UStG von der Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 gedeckt. Danach erklären der Rat und die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können.
  • Auch wird die Auffassung vertreten, dass § 4 Nr. 13 UStG nur deklaratorischen Charakter habe, weil bei einer Leistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer ohnehin kein steuerbarer Umsatz vorliege.
  • Teils wird sogar die Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft verneint und teils auch die Leistung gegen Entgelt, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich im Sinne des § 426 BGB darstelle.

EuGH soll Klarheit schaffen 

Die Rechtslage darf mit guten Gründen derzeit als unklar bezeichnet werden. Sofern der EuGH die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansieht, könnten Wohnungseigentümergemeinschaften Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer zukünftig nicht mehr steuerfrei liefern. Der nicht schwerpunktmäßig für die Umsatzsteuer zuständige IV. Senat des BFH (Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16), hat zumindest beiläufig die Auffassung vertreten, dass eine steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch vor diesem Hintergrund darf man auf das EuGH-Urteil gespannt sein.

FG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.09.2018 - 14 K 3709/16

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuerbefreiung