Zeitarbeiter können die vollen Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich absetzen und nicht nur 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke. Das gelte auch bei einem monatelangen Aufenthalt an einem einzigen Arbeitsplatz, befand das Finanzgericht Münster.

Das zuständige Finanzamt hatte sich in dem Fall gesperrt, weil der Kläger mehr als ein Jahr lang bei demselben Kunden der Leiharbeitsfirma tätig war. Das Gericht ließ eine Revision zu, damit die Frage erstmals höchstrichterlich geklärt werden kann.

Bei einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" gilt für gewöhnlich die Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer - und zwar nur für die einfache Strecke, nicht für den Hin- und Rückweg. Dem widersprach das Gericht diesmal ausdrücklich. Der Kläger hatte demnach keine Planungssicherheit, dauerhaft an einem Ort zu bleiben. "Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen", erläuterte eine Sprecherin des Finanzgerichts. Das wäre in so einem Fall etwa ein Umzug, eine Monatsfahrkarte oder eine Fahrgemeinschaft.

Nach dem Arbeitsvertrag sei damals "ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen", hieß es weiter. Daher sei es nur gerecht, dass der Kläger die tatsächlichen Kosten für die Hin- und Rückfahrt absetzen darf. Bundesweit gab es im September 2011 nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit rund 830.000 Zeitarbeiter.

FG Münster, Urteil v. 11.10.2011, 13 K 456/10