Kosten einer Studienplatzklage als außergewöhnliche Belastung
Hintergrund:
Die Kläger machten Prozess– und Anwaltskosten, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz im Fach Psychologie für das Wintersemester 2010/2011 erkämpfen mussten, als agB geltend. Das FA erkannte diese Kosten unter Hinweis auf das BFH, Urteil v. 9.11.1984, BStBl 1985 II S. 135 nicht als agB an. Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, der BFH habe mit seinem Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015 entschieden, dass Kosten eines Prozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als agB berücksichtigt werden können. Die Kosten eines Prozesses zur Erlangung eines Studienplatzes entstünden der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen jedoch nicht. Deshalb seien diese Kosten als agB anzuerkennen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger zur Erreichung des Studienplatzes gerichtlich vorgehen mussten.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass Prozess- und Anwaltskosten, die durch eine Studienplatzklage entstehen, bei Eltern mit dem Kinder- und Ausbildungsfreibetrag abgegolten seien. Es handele sich um Ausbildungskosten i. S. des § 33a Abs. 1 und 2 EStG. Aus diesem Grund könnten die Eltern die Aufwendungen nicht als agB nach § 33 EStG absetzen. Das FG vertritt die Auffassung, dass die Prozesskosten keine atypischen Kosten der Ausbildung seien, mit der Folge, dass ein Abzug als agB nicht in Frage komme. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die „Sperrwirkung” des § 33 a Abs. 4 EStG unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen.
Praxishinweis:
Die von dem FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. VI R 9/13 geführt. Da bei vergleichbaren Sachverhalten die FÄ aufgrund der Anweisungen im BMF, Schreiben v. 20.12.2011, BStBl 2011 I S. 1286 die Prozesskosten nicht als agB anerkennen werden, sollten die Betroffenen gegen die ablehnenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch den BFH.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.1.2013, 11 K 1633/12 E
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