Die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist nicht rechtswidrig. Sie ist auch insoweit durch die Ermächtigungsgrundlage des § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach auch Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.
Entscheidungsstichwörter
Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
Leitsatz
Die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.
Normenkette
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2
AO § 156 Abs. 1
KBV 2002 § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG vom 2. März 2010 16 K 381/09
Urteil v. 16.2.2011, X R 21/10, veröffentlicht am 22.6.2011