Die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist nicht rechtswidrig. Sie ist auch insoweit durch die Ermächtigungsgrundlage des § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach auch Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.

Entscheidungsstichwörter

Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichti­gen anwendbar

Leitsatz

Die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.

Normenkette

GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2

AO § 156 Abs. 1

KBV 2002 § 1 Abs. 1

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG vom 2. März 2010  16 K 381/09

Urteil v. 16.2.2011, X R 21/10, veröffentlicht am 22.6.2011