Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe
Die Klägerin ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen.
Besonderes Kirchgeld
Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr 2012 ein Besonderes Kirchgeld. Das Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. - nach der Neufassung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ab 2014 - steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Versäumung der Einspruchsfrist
Das FG Hamburg wies die Klage der Klägerin als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Nach Ansicht des 3. Senats sprachen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst, von der Klägerin war nur in dritter Person die Sprache. Der Senat wies darauf hin, dass die Versäumung der Einspruchsfrist - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht - auch nicht dadurch geheilt worden sei, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern die Einspruchsentscheidung aufgrund einer Sachprüfung getroffen hatte.
Keine Wirkung über das Gebiet des Bundeslandes hinaus
Das FG stellte darüber hinaus in der Sache fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchensteuerberechtigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.
Revision nicht zugelassen
Der 3. Senat hat in seinem Urteil Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Hamburg, Urteil v. 1.9.2015, 3 K 167/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026