Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe
Die Klägerin ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen.
Besonderes Kirchgeld
Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr 2012 ein Besonderes Kirchgeld. Das Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. - nach der Neufassung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ab 2014 - steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Versäumung der Einspruchsfrist
Das FG Hamburg wies die Klage der Klägerin als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Nach Ansicht des 3. Senats sprachen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst, von der Klägerin war nur in dritter Person die Sprache. Der Senat wies darauf hin, dass die Versäumung der Einspruchsfrist - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht - auch nicht dadurch geheilt worden sei, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern die Einspruchsentscheidung aufgrund einer Sachprüfung getroffen hatte.
Keine Wirkung über das Gebiet des Bundeslandes hinaus
Das FG stellte darüber hinaus in der Sache fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchensteuerberechtigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.
Revision nicht zugelassen
Der 3. Senat hat in seinem Urteil Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Hamburg, Urteil v. 1.9.2015, 3 K 167/15
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
19.01.2026
-
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
19.01.2026
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
19.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
19.01.2026
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026