Kirchensteuerüberhang: Voraussetzung für den Ansatz

Das FG Düsseldorf hat entschieden, welche Reichweite die Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuerüberhangs i.S.d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hat.

Im Streitfall leistete der Kläger 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2009. 2012 wurden diese aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung im Jahr 2009 wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. Der Kläger bezahlte im Veranlagungszeitraum 2012 keine Kirchensteuer. Das Finanzamt erfasste 2012 die erstatte Kirchensteuer als sog. Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Dies führte zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Kirchensteuerüberhang wurde zurecht angesetzt 

Der Kläger war damit nicht einverstanden und begründete seine Einwände damit, dass mangels Kirchensteuerzahlung in 2012 kein Überhang mangels Verrechnungsmöglichkeiten vorläge. Zudem wäre Voraussetzung für die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs, dass zuvor Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen worden wäre. Daran fehle es bei der in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlung jedoch. Vor dem FG Düsseldorf hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass weder Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr noch die Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung als Sonderausgabe im Zahlungsjahr Voraussetzung für den Ansatz des Erstattungsüberhangs sei. 

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 1/20 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 5.12.2019, 14 K 3341/15 E, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Düsseldorf