Kindergeld für ein verheiratetes Kind: Unterhaltsleistungen an den Ehegatten nicht einkünftemindernd
Hintergrund
Der Steuerpflichtige (Vater -V-) hat einen verheirateten Sohn (S), der im gesamten Kalenderjahr (Streitjahr 2002) einen Berücksichtigungstatbestand erfüllte, da er in den ersten und letzten Monaten studierte und von April bis September eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen konnte. In diesen Monaten arbeitete S und erzielte über dem Grenzbetrag der kindergeldschädlichen Einkünfte/Bezüge liegende Einkünfte. Gegen die Rückforderung des Kindergeldes wandte V vergeblich ein, die gesetzliche Unterhaltspflicht des S gegenüber seiner - des S - Ehefrau sei von seinen Einkünften abzuziehen, sodass der Grenzbetrag unterschritten sei.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Familienkasse. Mit der Heirat entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, da vorrangig der Ehegatte des Kindes unterhaltspflichtig ist. Anders ist es nur, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass er nicht zum (vollständigen) Unterhalt in der Lage ist, und das Kind ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte/Bezüge verfügt (sog. Mangelfall). Denn dann müssen die Eltern weiterhin für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen.
Einen solcher Mangelfall liegt indes im Streitfall nicht vor. Zwar konnte die Ehefrau für S keinen Unterhalt leisten. Seine eigenen Einkünfte überstiegen jedoch den Grenzbetrag (im Streitjahr 2002: 7.188 EUR; jetzt 8.004 EUR). Dass die Unterhaltsleistungen des S an seine Ehefrau nicht einkünftemindernd abgezogen werden können, ergibt sich aus den Unterhaltsregelungen des BGB. Danach erfasst der Unterhalt gegenüber einem Kind lediglich den Lebensbedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht auch die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Diese erhöhen den eigenen Bedarf des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht. Andernfalls entstände - mittelbar - eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Der Vater eines verheirateten Kindes wird damit gegenüber dem Vater eines unverheirateten Kindes nicht schlechter gestellt. Denn beide sind lediglich verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des eigenen Kindes zu decken.
Hinweis
Schließlich bestätigt der BFH, dass die Ausgestaltung der Grenzbetragsregelung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen bei volljährigen Kindern ohne Einünfte-/Bezügegrenze gewährt werden sollen.
Urteil v. 7.4.2011, III R 72/07, veröffentlicht am 24.8.2011
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
305
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
303
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
183
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
179
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
150
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
143
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
117
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
115
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026