Kinderbetreuungskosten bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten (FG)
Hintergrund:
Der Kläger war im ganzen Jahr 2009 berufstätig, während die Ehefrau vom 1.1. – 31.12.2009 Arbeitslosengeld bezogen hat. Das Finanzamt (FA) hat die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt, da keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau vorgelegen habe. Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld sei, dass man sich dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Wochenstunden zur Verfügung stelle. Die Ehefrau habe auch regelmäßig bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und eigene Bewerbungsnachweise beigebracht. Dies sei nur möglich gewesen, weil ihr für den jüngsten Sohn ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden habe. Laut Betreuungsvertrag sei eine Beendigung nur zum Schuljahresende möglich gewesen.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG liegt der für den Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 9 c Abs. 1 EStG erforderliche objektive tatsächliche und wirtschaftliche Zusammenhang auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine ernsthaft angestrebte Tätigkeit anfallen.
Hätten die Kläger im Streitfall den Betreuungsvertrag gekündigt, wäre im Fall der Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Ehefrau eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen. Soweit die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 19. 1. 2007 (BStBl I 2007,184 Rz. 24) nur eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 4 Monaten als unschädlich ansieht, ist das Gericht hieran nicht gebunden. Derartige norminterpretierende Verwaltungsanordnungen dienen lediglich der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die nachgeordneten Behörden. Ob diese Auslegung oder Anwendung richtig ist, unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2011, 7 K 2296/11 E)
Praxishinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig und in vergleichbaren Fällen sollten sich Betroffenen darauf berufen. Im Verfahren III R 80/09 hat der BFH die Frage zu klären, ob bei verheirateten „Alleinverdienern“ die Kinderbetreuungskosten auch nach dem 6. Lebensjahr des Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden können. In diesen Fällen kann sich ein Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens lohnen. Das Urteil des FG Düsseldorf ist jedoch nur für Jahre bis einschließlich 2011 relevant, da es ab 2012 keine Rolle mehr spielt ob ein Elternteil berufstätig ist oder nicht.
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