Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, der mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer begründet wird, ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Entscheidungsstichwörter

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Leitsatz

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1

FGO § 69

Verfahrensgang

FG Hamburg vom 16. September 2011  4 V 133/11 (EFG 2011, 2103)

Beschluss v. 9.3.2012, VII B 171/11, veröffentlicht am 14.3.2012