Keine Steuerbegünstigung für die Pensionspferdehaltung von Freizeitpferden
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Umsätze eines Landwirts aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittsatzbesteuerung oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn die eingestellten Pferde ausschließlich zu privaten Zwecken gehalten werden.
Der Landwirt betrieb auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren für rund 100 EUR monatlich vorwiegend nicht berittene Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz oder "Gnadenbrotpferde", also Pferde, die noch nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet waren.
Der Landwirt unterwarf neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft auch die aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Das FA ging dagegen davon aus, die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung seien dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Ebenso entschied das FG.
Entscheidung
In richtlinienkonformer Auslegung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG sind Leistungen, die keine landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweis in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, nicht als landwirtschaftlich einzustufen. Demnach unterliegt schon nach der bisherigen Rechtsprechung das Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Für die Besonderheiten des Streitfalls - Fohlen, Rekonvaleszenzpferde, Gnadenbrotpferde, also Pferde, die noch nicht bzw. nur vorübergehend nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet sind - anerkennt der BFH keine Ausnahme. Denn es handelt sich auch hier um nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Pferde. Vielmehr sind es "Freizeitpferde", für die eine landwirtschaftliche Verwendung weder vorgesehen noch in Betracht kommt und die ausschließlich aus privaten Gründen gehalten werden.
Auch die hilfsweise begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG kommt nicht in Betracht. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung fällt das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports nicht unter den Begriff der Viehhaltung. Ein solcher Fall wäre - anders als hier - z.B. bei der Unterstellung on Zuchtpferden eines Gestüts oder von Land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden gegeben.
Hinweis
Der BFH führt die bisherige Rechtsprechung fort, nach der die Umsätze aus der Einstellung von Reitpferden dem Regelsteuersatz unterliegen und auch die Durchschnittssteuersatzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden kann. Als entscheidend sieht der BFH an, ob eine landwirtschaftliche Nutzung überhaupt in Betracht kommt. Das ist bei ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltenen Tieren nicht der Fall. Nicht ausschlaggebend ist, ob Pferde für den Reitsport genutzt werden können. Auch wenn Pferde noch nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr beritten werden können, bedeutet das daher nicht, dass die entsprechenden Leistungen dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der BFH betont noch den Grundsatz, dass das UStG unionsrechtlich auszulegen ist und dementsprechend die ertragsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist. Auch wenn einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, schließt dies die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, dass die Leistungen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, nicht aus.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass dem Hobby der Haltung eines Reitpferdes eine weitere steuerliche Belastung drohen kann. Wie verlautet, erwägen nicht wenige Kommunen, entsprechend der Hundesteuer eine Pferdesteuer als kommunale Aufwandssteuer zu erheben, um die besondere Leistungsfähigkeit, die sich in der Haltung eines Freizeitpferdes ausdrückt, steuerlich zu belegen.
Urteil v. 10.9.2014, XI R 33/13, veröffentlicht am 14.1.2015
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