Keine Steuerbegünstigung für die Pensionspferdehaltung von Freizeitpferden
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Umsätze eines Landwirts aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittsatzbesteuerung oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn die eingestellten Pferde ausschließlich zu privaten Zwecken gehalten werden.
Der Landwirt betrieb auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren für rund 100 EUR monatlich vorwiegend nicht berittene Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz oder "Gnadenbrotpferde", also Pferde, die noch nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet waren.
Der Landwirt unterwarf neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft auch die aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Das FA ging dagegen davon aus, die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung seien dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Ebenso entschied das FG.
Entscheidung
In richtlinienkonformer Auslegung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG sind Leistungen, die keine landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweis in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, nicht als landwirtschaftlich einzustufen. Demnach unterliegt schon nach der bisherigen Rechtsprechung das Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Für die Besonderheiten des Streitfalls - Fohlen, Rekonvaleszenzpferde, Gnadenbrotpferde, also Pferde, die noch nicht bzw. nur vorübergehend nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet sind - anerkennt der BFH keine Ausnahme. Denn es handelt sich auch hier um nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Pferde. Vielmehr sind es "Freizeitpferde", für die eine landwirtschaftliche Verwendung weder vorgesehen noch in Betracht kommt und die ausschließlich aus privaten Gründen gehalten werden.
Auch die hilfsweise begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG kommt nicht in Betracht. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung fällt das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports nicht unter den Begriff der Viehhaltung. Ein solcher Fall wäre - anders als hier - z.B. bei der Unterstellung on Zuchtpferden eines Gestüts oder von Land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden gegeben.
Hinweis
Der BFH führt die bisherige Rechtsprechung fort, nach der die Umsätze aus der Einstellung von Reitpferden dem Regelsteuersatz unterliegen und auch die Durchschnittssteuersatzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden kann. Als entscheidend sieht der BFH an, ob eine landwirtschaftliche Nutzung überhaupt in Betracht kommt. Das ist bei ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltenen Tieren nicht der Fall. Nicht ausschlaggebend ist, ob Pferde für den Reitsport genutzt werden können. Auch wenn Pferde noch nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr beritten werden können, bedeutet das daher nicht, dass die entsprechenden Leistungen dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der BFH betont noch den Grundsatz, dass das UStG unionsrechtlich auszulegen ist und dementsprechend die ertragsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist. Auch wenn einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, schließt dies die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, dass die Leistungen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, nicht aus.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass dem Hobby der Haltung eines Reitpferdes eine weitere steuerliche Belastung drohen kann. Wie verlautet, erwägen nicht wenige Kommunen, entsprechend der Hundesteuer eine Pferdesteuer als kommunale Aufwandssteuer zu erheben, um die besondere Leistungsfähigkeit, die sich in der Haltung eines Freizeitpferdes ausdrückt, steuerlich zu belegen.
Urteil v. 10.9.2014, XI R 33/13, veröffentlicht am 14.1.2015
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025
-
Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012
10.11.2025
-
Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
06.11.2025
-
Alle am 6.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
06.11.2025
-
Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern
05.11.2025
-
Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
04.11.2025
-
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
03.11.2025
-
Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
03.11.2025
-
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
03.11.2025