Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen (BFH)
Entscheidungsstichwörter
Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen
Leitsatz
Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10
StromStV § 12 Abs. 1
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Hamburg vom 9. November 2010 4 K 94/10
Urteil v. 9.9.2011, VII R 75/10, veröffentlicht am 2.11.2011
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