Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsreden

Trauer- und Hochzeitsreden sind keine ermäßigt zu besteuernden künstlerischen Darbietungen. Bei den der traditionellen Zweckbestimmung folgenden Trauer- und Hochzeitsreden tritt aus Sicht der Auftraggeber ein möglicherweise zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. So hat das FG Düsseldorf entschieden.

Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Die klagende Diplom-Theologin sowie Diplom-Religionspädagogin übte zunächst 17 Jahre lang eine Tätigkeit in der Gemeinde- und Sonderseelsorge als Pastoralreferentin aus. In den Streitjahren 2016 bis 2020 war sie als Trauer- und Hochzeitsrednerin freiberuflich tätig. Im Gegensatz zur Klägerin unterwarf das Finanzamt alle Umsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zurecht versagt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt ein auf 7 % ermäßigter Steuersatz für die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt eine punktuelle staatliche Kulturförderung und ist deshalb eng auszulegen.   

Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 3.12.2015, V R 61/14 und BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 36/17) ist eine künstlerische Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Deshalb sei auch ein Trauerredner "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichten. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht eine Redetätigkeit, die sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt.

Künstlerische Darbietung?

Bei der vorzunehmenden Abgrenzung schöpferische Gestaltung einer Trauerrede zu einem schablonenhaften Redetext ist auf die Verbrauchersicht abzustellen. Eine Leistung wird nicht bereits dann zu einer künstlerischen Darbietung, wenn der Leistungserbringer seine Leistung mit einem gewissen künstlerischen Anspruch erbringt.

Die Texte sind immer nach dem gleichen Grundschema im Kontext einer Trauerfeier aufgebaut. Wesentlicher Inhalt ist eine Würdigung des Lebens der verstorbenen Person auf der Grundlage der von den Angehörigen gegenüber der Klägerin gemachten Angaben. Diese werden individuell angereichert durch die anhand der Angaben der Hinterbliebenen beschriebenen konkreten Situationen, die das Leben des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen geprägt haben. Es handelt sich um sogenannte Gebrauchsreden, die adressatenorientiert sind, indem sie ersichtlich versuchen, die Trauergemeinde und die engen Hinterbliebenen individuell trostspendend anzusprechen.

Kunstwert der Trauerreden

Selbst im Falle einer Anerkennung eines Kunstwertes der Trauerreden tritt ein solcher hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. Die Leistungen der Klägerin als Trauerzeremonien erfüllen eine soziale Funktion. Sie ersetzten die "klassischen" kirchlichen Beerdigungen. Die in der von der Klägerin moderierten Trauerfeier eingebettete Trauerrede stellt für die Auftraggeber eine wirtschaftliche Dienstleistung dar. Aufgrund dieser funktionalen Einbindung der Reden sind die Reden trotz ihres hohen sprachlichen Niveaus und eines aufgrund dessen möglicherweise zu bejahenden Kunstwertes nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren.

Auch die Tätigkeit als Hochzeitsrednerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG. Auch hier handelt es sich um sogenannte Gebrauchsreden zur Gestaltung der Hochzeitszeremonie und damit um keine künstlerische Darbietung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Vergleichbare Rechtsprechung

In gleicher Weise entschieden haben bereits das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2021,14 K 982/20, EFG 2022 S. 44 sowie das FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.5.2022, 4 K 153/20.

FG Düsseldorf, Urteil v. 27.9.2024, 1 K 1459/22 U


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